KKL Luzern Management AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Willkommen im KKL Luzern

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen dem Veranstalter und der KKL Luzern Management AG (im Folgenden KKL Luzern) im Hinblick auf eine reibungslose Durchführung der Veranstaltung.


Diese AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher zwischen dem KKL Luzern und dem Veranstalter geschlossenen Verträge. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung der Parteien im Vertrag.


Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen des Veranstalters gelten als explizit wegbedungen und finden nur Anwendung, sofern diese vom KKL Luzern explizit und schriftlich akzeptiert werden.

1.    Die Vorbereitung der Veranstaltung

1.1 Vertrag
Das KKL Luzern unterstützt den Veranstalter im Rahmen der beim KKL Luzern vorhandenen Ressourcen und auf Wunsch des Veranstalters aktiv in der Planung des Anlasses. Im Veranstaltungsvertrag wird insbesondere die Bezeichnung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Infrastruktur, der Nutzungszweck sowie die Konditionen der Veranstaltung geregelt.

1.2 Kartenverkauf
Das KKL Luzern organisiert den Kartenverkauf von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen. Auf Wunsch erhält der Veranstalter ein zu vereinbarendes Kontingent von Eintrittskarten für den Direktverkauf. Die Konditionen für den Kartenverkauf richten sich nach dem gewünschten Angebot und werden im Veranstaltungsvertrag vereinbart. Für Festivalorganisatoren oder Veranstalter mit mehr als 12 Einzelveranstaltungen im Jahr werden die Modalitäten des Kartenverkaufs in einem separaten Vertrag geregelt.

1.3 Rechtsverhältnis
Der Veranstalter wahrt die Urheberrechte sowie das Image des KKL Luzern. Bei der Gestaltung von veranstaltungsbezogenen Veröffentlichungen orientiert sich der Veranstalter am Erscheinungsbild des KKL Luzern. Der Veranstalter tritt gegenüber der Öffentlichkeit auf und hat sich insbesondere in der Promotion und beim Kartenverkauf eindeutig als Veranstalter zu erkennen zu geben. Der Veranstalter ist nicht autorisiert, das KKL Luzern in irgendeiner Weise gegenüber Dritten zu verpflichten. Es besteht einzig ein Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Veranstaltungsbesucher. Durch das Angebot von Karten tritt der Veranstalter in ein ausschliessliches und direktes Vertragsverhältnis mit dem Veranstaltungsbesucher. Zwischen dem Besucher und dem KKL Luzern entsteht kein Vertragsverhältnis. Gleiches gilt für sonstige Vereinbarungen, welche der Veranstalter allenfalls mit Dritten eingeht (z.B. Künstler, Techniker, Zulieferer etc.). Das KKL Luzern übernimmt keinerlei Haftung für Verpflichtungen und/oder Handlungen des Veranstalters oder Dritten.

1.4 Behördliche Bewilligungen
Zur Durchführung der Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet, sämtliche notwendigen behördlichen Bewilligungen in Absprache mit dem KKL Luzern spätestens bis zum Veranstaltungstermin einzuholen und die erforderlichen Bestimmungen einzuhalten. Zudem muss der Veranstalter über die Aufführungsrechte verfügen. Das KKL Luzern kann in Bezug auf behördliche Bewilligungen keinerlei Garantien übernehmen bzw. Zusicherungen abgeben. Diese liegen in der ausschliesslichen Verantwortung des Veranstalters.

1.5 Bewilligungen des KKL Luzern
Für folgende Aktivitäten im Zusammenhang mit der Veranstaltung im KKL Luzern ist eine ausdrückliche und vorgängige schriftliche Bewilligung des KKL Luzern notwendig, die mit Kosten verbunden sein kann:

  • Foto-, Film-, Radio-, Fernseh-, Tonband- und sonstige reproduzierbare Aufnahmen
  • Verwendung des KKL Luzern Logos und Bildmaterial
  • Durchführung von Verlosungen, Wettbewerben und Gewinnspielen
  • Aufstellen von Verkaufs-, Promotions- und Unterhaltungsobjekten
  • Anbringen von Gegenständen oder Promotionsartikeln auf horizontalen und vertikalen Flächen
  • Einbringen von Sponsoringprodukten
  • Verkauf oder kostenlose Abgabe von Esswaren, Getränken und Tabakwaren

1.6 Veranstaltungsrisiken
Das KKL Luzern analysiert auf Basis der Angaben des Veranstalters zur Veranstaltung potenzielle Veranstaltungsrisiken und plant gemeinsam mit dem Veranstalter die Bestellung von Sicherheitspersonal für die Veranstaltung.
Allfällige Kosten für zusätzlich notwendiges Sicherheitspersonal und angemessene Sicherheitsmassnahmen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

2.    Stornierung, Verschiebung, Upgrading und Rücktritt

2.1 Stornierung und Verschiebung
Im Falle einer kundenseitigen Stornierung oder Verschiebung der Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Stornogebühren zu leisten.

2.2 Upgrading
Das KKL Luzern ist berechtigt, ein kostenfreies Upgrading der vermieteten Räume vorzunehmen, sofern die Veranstaltung gemäss vereinbartem Ablauf durchgeführt werden kann.

2.3 Ausserordentliche Kündigung
Das KKL Luzern ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag mit dem Veranstalter jederzeit per sofort und entschädigungslos zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt jeder in der Verantwortung des Veranstalters liegende Umstand, welcher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für das KKL Luzern als unzumutbar erscheinen lässt. Das KKL Luzern kann den Vertrag insbesondere in den folgenden Fällen ohne Schadenersatzpflicht kündigen:

  • eine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Nachweis der Haftpflichtversicherung wird während der vom KKL Luzern gesetzten Frist nicht geleistet
  • Befürchtung eines Reputationsschadens für das KKL Luzern oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Planung oder Durchführung der Veranstaltung
  • der Veranstalter verfügt nicht über die erforderlichen Bewilligungen des KKL Luzern oder verstösst gegen Auflagen für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Veranstaltung
  • gesetzliche Anforderungen werden nicht erfüllt, behördliche Bewilligungen fehlen oder der Veranstalter verfügt nicht über die Aufführungsrechte.

Macht das KKL Luzern von diesem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, ist der Veranstalter verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Stornogebühr zu leisten sowie allfällige bereits aufgelaufene Zusatzkosten zu vergüten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, inkl. entgangener Gewinn, durch das KKL Luzern bleibt vorbehalten.

Mit der ausserordentlichen Kündigung entfällt zudem unmittelbar das vertragliche Nutzungsrecht an den Räumen und Infrastrukturen.

3.    Durchführung der Veranstaltung

3.1 Veranstaltungsdauer
Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen der Öffnung und Schliessung der benutzten Räume. Auf- und Abbauzeit des Kunden gehören zur verrechenbaren Nutzungszeit.

3.2 Übergabe der Räume und Infrastruktur
Das KKL Luzern stellt dem Kunden modern ausgestattete Räume und Infrastrukturen für die Dauer der Veranstaltung zur sorgfältigen Nutzung zur Verfügung. Bei Ausstellungen wird stets ein Übergabeprotokoll erstellt; bei anderen Veranstaltungen kann der Kunde oder das KKL Luzern ein Protokoll verlangen. Die zur Verfügung gestellten Räume und Infrastrukturen werden vom Veranstalter vorgängig zur Veranstaltung besichtigt. Mit der Unterzeichnung des Vertrags erklärt der Veranstalter, dass die Räume und Infrastrukturen dem vorgesehenen Nutzungszweck entsprechend. Der Veranstalter hat allfällige Mängel bei Übergabe umgehend schriftlich geltend zu machen.

3.3 Veranstaltungsablauf
Für den geplanten und mit dem KKL Luzern vereinbarten Ablauf der Veranstaltung trägt der Veranstalter die alleinige Verantwortung. Zur Sicherstellung einer reibungslosen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung gibt der Veranstalter vor oder bei Abschluss des Veranstaltungsvertrages, spätestens jedoch bis zur im Veranstaltungsvertrag festgehaltenen Frist, dem KKL Luzern schriftlich den Ablauf der Veranstaltung und die technischen/organisatorischen Erfordernisse der Veranstaltung bekannt und die Parteien halten diese in einer Leistungsvereinbarung fest, welche integrierender Bestandteil des Veranstaltungsvertrags darstellt. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, kann das KKL Luzern keinerlei Verantwortung für die Bereitstellung der Räume sowie der technischen und personellen Ausstattung für die Veranstaltung übernehmen. Zudem steht dem KKL Luzern in diesem Fall ein ausserordentliches Kündigungsrecht gemäss Ziffer 2.3 vorstehend zu.

Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsmassnahmen, Unfallverhütungsvorschriften sowie behördlichen Vorgaben eingehalten werden.
Die Nutzung der Räume und Infrastrukturen darf ausschliesslich gemäss dem vertraglich vereinbarten Zweck und Umfang erfolgen. Sofern der Veranstalter beabsichtigt, Änderungen an der vertraglich vereinbarten Nutzung vorzunehmen, ist dies dem KKL Luzern umgehend anzuzeigen. Eine Nutzungsänderung ist nur zulässig, sofern das KKL Luzern schriftlich zustimmt. Sofern der Veranstalter den Nutzungszweck ohne Zustimmung des KKL Luzern ändert, steht dem KKL Luzern ebenfalls ein ausserordentliches Kündigungsrecht gemäss Ziffer 2.3 vorstehend zu.

3.4 Technik
Technische Anlagen dürfen ausschliesslich durch Mitarbeitende des KKL Luzern oder durch vom KKL Luzern autorisiertes und geschultes Fachpersonal bedient werden.

Der Veranstaltungsvertrag kann vorsehen, dass Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung aus Gründen der Sicherheit sowie der Qualitätssicherung beim KKL Luzern bzw. Partnerunternehmen des KKL Luzern bezogen werden müssen. Der Veranstalter steht in einem direkten Vertragsverhältnis mit diesen Partnerunternehmen. Sofern der Veranstalter Aufträge direkt an Partnerunternehmen des KKL Luzern erteilt, setzt er das KKL Luzern darüber unmittelbar in Kenntnis und übermittelt dem KKL Luzern eine Kopie der Auftragsbestätigung o.ä. Soweit der Veranstalter solche Leistungen indirekt über das KKL Luzern bezieht, erfolgt die Koordination und Offertenerstellung sowie die Rechnungstellung an den Veranstalter über das KKL Luzern.

3.5 Zutritt
Das Management sowie die im Zusammenhang mit der Veranstaltung beauftragten Mitarbeitenden des KKL Luzern haben jederzeit Zutritt zu den vom Kunden gemieteten Räumen. Während der Auf- und Abbauphasen und während der Proben kann das KKL Luzern stille Hausbesichtigungen und geführte Touren mit Dritten durchführen.

3.6 Anweisungen
Dem KKL Luzern steht – unabhängig vom vertraglichen Nutzungsrecht des Veranstalters – jederzeit das alleinige Hausrecht zu. Der Veranstalter beachtet zudem in diesem Zusammenhang das Weisungsrecht des KKL Luzern. Als Veranstalter handelt der Kunde, seine Beauftragten und Mitarbeitenden innerhalb des Hauses gemäss den Anweisungen der Mitarbeitenden des KKL Luzern. Das KKL Luzern berücksichtigt bei der Ausübung des Hausrechts sowie des Weisungsrechts, wenn immer möglich, die berechtigten Interessen des Veranstalters. Die gültigen Bestimmungen für die Nutzung des KKL Luzern finden sich in den Richtlinien für Kunden (Hausordnung).

3.7 Missachtung von Anweisungen
Das Missachten von Vorschriften oder von Anweisungen der KKL Mitarbeitenden gemäss Ziffer 3.6 vorstehend berechtigen das KKL Luzern zu einer ausserordentlichen Kündigung gemäss Ziffer 2.3. oder können zu sofortigem Hausverweis führen.

3.8 Untervermietung
Eine Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des KKL Luzern zulässig.

3.9 Urheberrechtsabgaben
Der Veranstalter ist für die korrekte Abrechnung der Urheberrechtsabgaben mit den Verwertungsgesellschaften und für die Bezahlung der Abgaben ausschliesslich selbst verantwortlich und haftbar.

3.10 Veranstaltungsende und Rückgabe
Der Kunde ist verpflichtet, die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt zu beenden und die benutzten Räume und Infrastrukturen vollständig und in einwandfreiem sowie mängelfreien Zustand zu übergeben. Für die Folgen einer verspäteten Übergabe ist der Kunde haftbar und schadensersatzpflichtig.

Dem Kunden werden Schäden, Reparaturen und das übliche Mass übersteigende Verschmutzungen in Rechnung gestellt.
Sollten auf Grund der Natur der Veranstaltung respektive auf Grund ausserordentlicher Verschmutzung Sonder- oder Zusatzreinigungen notwendig werden, so werden diese Zusatzkosten dem Veranstalter nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Schäden werden in einem Schadenprotokoll festgehalten, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird. Die Schadensbehebung erfolgt – ausser diese wäre aus zwingenden Gründen umgehend vorzunehmen – nach Absprache mit dem Veranstalter bzw. dessen Versicherung. Entstandener Schaden sowie zusätzlicher Aufwand kann seitens des KKL Luzern mit der geleisteten Anzahlung oder zurückbehaltenen Einnahmen aus dem Kartenverkauf verrechnet werden.

4.    KKL Event Catering

4.1 Fremdcatering
Das KKL Luzern bietet mit dem KKL Event Catering ein hochstehendes Catering für Ihre Veranstaltung. Die KKL Luzern Gastronomie ist alleinige Gastgeberin im KKL Luzern, im Kunstmuseum Luzern und auf dem angrenzenden Gelände. Ein Fremdcatering, das Mitbringen oder das Zubereiten von Speisen und Getränken ist nicht erlaubt.

4.2 Service
Als Servicezeit gilt Montag bis Sonntag von 7 bis 24 Uhr. Zusätzliche Stunden gelten als Überzeit und werden mit 50% Zuschlag für jeden im Einsatz stehenden Servicemitarbeitenden verrechnet sowie einer Pauschale von CHF 250.– für das Einholen einer Überzeitbewilligung bei Events ab 2.30 Uhr. Zusätzlich erforderliche Servicemitarbeitende bei Direktinkasso, Getränkeservice à la carte sowie knappem Zeitbudget werden zum aktuellen Stundensatz in Rechnung gestellt.

5.    Haftung

Das KKL Luzern übernimmt keine Haftung für Ansprüche im Zusammenhang mit der Veranstaltung, mit Ausnahme von Schäden, welche das KKL Luzern durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht hat sowie für vom KKL Luzern verursachte Personenschäden. Der Veranstalter stellt das KKL Luzern von allen Forderungen und Ansprüchen frei, die vom Veranstalter selbst, seinen Mitarbeitenden oder Dritten, insbesondere den Gästen, aus Anlass der Benutzung des KKL Luzern geltend gemacht werden und nicht vom KKL Luzern zu vertreten sind. Das KKL Luzern haftet namentlich nicht für Verluste von oder Schäden an mitgebrachten Wertgegenständen in den zur Nutzung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie für sämtliche vom Veranstalter in die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten eingebrachten Gegenstände. Durch den Veranstalter, seine Beauftragten, Mitarbeitenden oder Gäste entstandene Schäden am Gebäude, den Einrichtungsgegenständen oder am Inventar, unterliegen der Haftung und Schadensersatzpflicht des Veranstalters.

Der Kunde haftet gegenüber dem KKL Luzern für alle von ihm bzw. im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung oder durch vom Kunden mandatierte Personen verursachte Personen- und Sachschäden.

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde gegenüber dem KKL Luzern, für die gesamte Veranstaltungsdauer (inkl. Auf- und Abbau) eine Versicherung bei einer in der Schweiz tätigen Versicherungsgesellschaft für die Haftpflicht von Personen- und Sachschäden über den im Veranstaltungsvertrag festgehaltenen Deckungsumfang, mindestens aber CHF 5 Mio., zu verfügen. Die Versicherungspolice ist auf Verlangen des KKL Luzern nachzuweisen.

6.    Höhere Gewalt

Sofern eine Vertragspartei verhindert ist, ihre vertraglichen Pflichten aufgrund von Umständen zu erfüllen, die ausserhalb ihrer Kontrolle liegen (Ereignis höherer Gewalt), einschliesslich Krieg, Terrorismus, Streiks, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben sowie Pandemien und Epidemien, während welcher ein staatliches oder behördliches Verbot der Veranstaltung oder andere staatliche oder behördliche Beschränkungen vorliegen, gilt dies nicht als Verstoss gegen diesen Vertrag und begründet keine Haftung der zur Leistungserbringung verpflichteten Partei. Die Parteien sind für diesen Fall von der Erbringung ihrer Leistungen gemäss diesem Vertrag ohne Schadenersatz- und Entschädigungsfolgen befreit, es entfallen die Stornierungsgebühren und die Vertragspartner tragen die bis dahin entstandenen Kosten selbst. Aufwendungen, welche dem KKL Luzern aus Verträgen mit Dritten entstehen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung im Auftrag des Veranstalters eingegangen wurden und nicht unter höhere Gewalt fallen, sind vollumfänglich vom Veranstalter zu tragen.

Sofern die Veranstaltung wegen behördlichen Restriktionen oder aus Sicherheits- oder polizeilichen Gründen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, abgesagt resp. abgebrochen werden (z.B. Drohung von Protesten oder Störung der Veranstaltung), so gilt dies ebenfalls nicht als höhere Gewalt und die im Vertrag vereinbarte Stornierungsgebühr sowie allfällige bereits angefallene Zusatzkosten wie auch sämtliche darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben geschuldet.

Ebenso bleiben die im Vertrag vereinbarte Stornierungsgebühr sowie die bis zum Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt entstandenen Kosten trotz Vorliegen eines solchen Ereignisses geschuldet, sofern der Veranstalter für die Nichtdurchführung der Veranstaltung von einem Dritten entschädigt wird (z.B. mittels staatlicher Ausfallentschädigungen oder Versicherungsleistungen etc.).

7.    Sonstige Vereinbarungen

Foyer Luzerner Saal / Saalkapazitäten

Das Foyer des Luzerner Saals kann nur nach vorgängiger schriftlicher Bestätigung durch die KKL Luzern Event Management und Sales exklusiv genutzt werden. Es können zusätzliche Kosten anfallen.

Die Saalkapazität wird durch das KKL Luzern festgelegt und steht in Abhängigkeit zur Nutzung/Bestuhlung der Räumlichkeiten. Elektroakustisch verstärkte Veranstaltungen und/oder Veranstaltungen mit Video-Projektion unterliegen besonderen Bestimmungen. Aus diesem Grund muss der Kunde proaktiv und vor allfälliger Veranstaltungspublikation oder vor Start eines allfälligen Ticketvorverkaufs mit dem Event Management des KKL Luzern Kontakt aufnehmen.

Newsletter
Das KKL Luzern behält sich das Recht vor, den Veranstalter mittels eines Newsletters über Produkte und Neuigkeiten zu informieren. Es besteht für den Veranstalter jederzeit die Möglichkeit, diesen Service abzulehnen.

8.    Online-Raumbuchungen

8.1 Vertragsabschluss
Das Angebot für Online-Raumbuchungen ist unverbindlich. Der Veranstalter wählt aus dem Angebot die zu buchenden Räume und allfälligen Zusatzleistungen aus und fügt diese dem Warenkorb hinzu. Der Veranstalter hat bis zum Absenden der Bestellung die Möglichkeit, den Inhalt des Warenkorbes zu ändern oder diesen ganz oder teilweise zu leeren. Durch Anklicken des Buttons "Zum Checkout" bucht der Kunde die im Warenkorb enthaltenen Räume und Zusatzleistungen und unterbreitet dem KKL Luzern damit ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss. Gleichzeitig anerkennt der Veranstalter mit dem Absenden der Buchung diese AGB.

Das KKL Luzern bestätigt den Eingang der Buchung mittels einer automatischen E-Mail. Diese Buchungseingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots durch das KKL Luzern dar.

Der Vertragsschluss erfolgt erst durch Zustellen einer Buchungsbestätigung oder – sofern der Online-Buchungsprozess dies vorbehält – durch Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

8.2 Benutzerkonto
Sofern der Veranstalter eine Online-Raumbuchung vornehmen möchte, muss er sich registrieren und ein Benutzerkonto anlegen.

Der Benutzer ist verpflichtet, wahrheitsgetreue Angaben zu seinen Personalien zu machen sowie die Zugangsdaten geheim zu halten und keinen Dritten zugänglich zu machen. Der Benutzer bestätigt zudem, zur Eröffnung eines Benutzerkontos im Namen des Veranstalters berechtigt zu sein. Das KKL Luzern behält sich vor, ein Benutzerkonto jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu löschen bzw. den Zugriff auf das Benutzerkonto zu sperren.

Der Veranstalter ist verpflichtet, das KKL Luzern umgehend zu kontaktieren und zu informieren, sofern er annehmen muss, dass das Benutzerkonto von Dritten missbraucht wird bzw. wurde. Der Veranstalter hat grundsätzlich für sämtliche Buchungen einzustehen, die unter Verwendung des Benutzerkontos vorgenommen werden.

Das KKL Luzern speichert die Buchungsdaten und sendet dem Veranstalter zusätzlich im Rahmen der Buchungsbestätigung eine Übersicht der Buchung per E-Mail zu. Der Veranstalter kann zudem die Buchungen und deren Status jederzeit im Benutzerkonto einsehen.


9.    Schlussbestimmungen

Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen, sowie die Aufhebung von Verträgen mit Veranstalter bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Erfüllungsort ist Luzern.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder sollten Vertragslücken bestehen, so beeinflusst dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. In einem solchen Fall sind die nicht rechtswirksamen oder fehlenden Bestimmungen durch solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der AGB am nächsten kommen.

Diese AGB sowie die einzelnen Verträge unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen auf ausländisches Recht des schweizerischen Internationalen Privatrechts (IPRG) oder von völkerrechtlichen Verträgen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des KKL Luzern.

KKL Luzern Management AG
Per 1.10.2022 in Kraft gesetzt.